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Änderung § 5 AdWirkG vom 01.01.2009
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§ 4 AdWirkG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 5 AdWirkG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226 |
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(Text alte Fassung) § 4 Antragstellung; Reichweite der Entscheidungswirkungen | (Text neue Fassung)§ 5 Antragstellung; Reichweite der Entscheidungswirkungen |
(Textabschnitt unverändert) (1) 1 Antragsbefugt sind 1. für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1 a) der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehegatten jeder von ihnen, b) das Kind, | |
c) ein bisheriger Elternteil, d) der Standesbeamte, dem nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 des Personenstandsgesetzes die Eintragung des Kindes in das Familienbuch oder nach § 30 Abs. 1 Satz 1 des Personenstandsgesetzes die Eintragung eines Randvermerks zum Geburtseintrag des Kindes obliegt, oder e) die Verwaltungsbehörde, die nach § 41 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes über die Beurkundung der Geburt des Kindes zu entscheiden hat; | c) ein bisheriger Elternteil oder d) das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes für die Fortführung der Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister oder nach § 36 des Personenstandsgesetzes für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständig ist; |
2. für einen Ausspruch nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 der Annehmende, annehmende Ehegatten nur gemeinschaftlich. | |
2 Von der Antragsbefugnis nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d und e ist nur in Zweifelsfällen Gebrauch zu machen. 3 Für den Antrag nach Satz 1 Nr. 2 gelten § 1752 Abs. 2 und § 1753 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. | 2 Der Antrag auf Feststellung nach § 1 Absatz 2 ist unverzüglich nach dem Erlass der ausländischen Adoptionsentscheidung zu stellen. 3 Von der Antragsbefugnis nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d ist nur in Zweifelsfällen Gebrauch zu machen. 4 Für den Antrag nach Satz 1 Nr. 2 gelten § 1752 Abs. 2 und § 1753 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. |
(2) 1 Eine Feststellung nach § 2 sowie ein Ausspruch nach § 3 wirken für und gegen alle. 2 Die Feststellung nach § 2 wirkt jedoch nicht gegenüber den bisherigen Eltern. 3 In dem Beschluss nach § 2 ist dessen Wirkung auch gegenüber einem bisherigen Elternteil auszusprechen, sofern dieser das Verfahren eingeleitet hat oder auf Antrag eines nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c Antragsbefugten beteiligt wurde. 4 Die Beteiligung eines bisherigen Elternteils und der erweiterte Wirkungsausspruch nach Satz 3 können in einem gesonderten Verfahren beantragt werden. |
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