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Änderung § 2 AdWirkG vom 01.09.2009
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§ 2 AdWirkG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 2 AdWirkG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung | |
(Text alte Fassung) (1) Auf Antrag stellt das Vormundschaftsgericht fest, ob eine Annahme als Kind im Sinne des § 1 anzuerkennen oder wirksam und ob das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist. (2) Im Falle einer anzuerkennenden oder wirksamen Annahme ist zusätzlich festzustellen, | (Text neue Fassung) (1) Auf Antrag stellt das Familiengericht fest, ob eine Annahme als Kind im Sinne des § 1 Absatz 1 anzuerkennen oder wirksam und ob das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist. (2) In den Verfahren auf Anerkennungsfeststellung gemäß § 1 Absatz 2 kann der Antrag nicht zurückgenommen werden. (3) 1 Im Falle einer anzuerkennenden oder wirksamen Annahme ist zusätzlich festzustellen, |
1. wenn das in Absatz 1 genannte Eltern-Kind-Verhältnis erloschen ist, dass das Annahmeverhältnis einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht, 2. andernfalls, dass das Annahmeverhältnis in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht des Annehmenden einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht. | |
Von der Feststellung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn gleichzeitig ein Umwandlungsausspruch nach § 3 ergeht. (3) Spricht ein deutsches Vormundschaftsgericht auf der Grundlage ausländischer Sachvorschriften die Annahme aus, so hat es die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Feststellungen von Amts wegen zu treffen. Eine Feststellung über Anerkennung oder Wirksamkeit der Annahme ergeht nicht. | 2 Von der Feststellung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn gleichzeitig ein Umwandlungsausspruch nach § 3 ergeht. |
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