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Änderung § 4 AdWirkG vom 01.04.2021
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§ 4 AdWirkG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2021 geltenden Fassung | § 4 AdWirkG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226 |
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(Text alte Fassung) § 4 (neu) | (Text neue Fassung)§ 4 Unbegleitete Auslandsadoptionen |
(1) 1 Eine ausländische Adoptionsentscheidung im Sinne von § 1 Absatz 2 wird nicht anerkannt, wenn die Adoption ohne eine internationale Adoptionsvermittlung gemäß § 2a Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes vorgenommen worden ist. 2 Abweichend hiervon kann eine Feststellung nach § 2 nur ergehen, wenn zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht und die Annahme für das Wohl des Kindes erforderlich ist. (2) Für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich. |
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