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Änderung § 7 AdWirkG vom 01.04.2021
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§ 7 AdWirkG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2021 geltenden Fassung | § 7 AdWirkG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226 |
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(Text alte Fassung) § 7 (neu) | (Text neue Fassung)§ 7 Vorläufige Anerkennung der Auslandsadoption |
1 Bis zum Abschluss des Anerkennungsverfahrens gilt die ausländische Adoptionsentscheidung vorläufig als anerkannt, wenn eine gültige Bescheinigung nach § 2d des Adoptionsvermittlungsgesetzes vorgelegt wird und die Anerkennung nicht nach § 109 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgeschlossen ist. 2 Die Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes bleiben unberührt. |
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