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Änderung § 7 AdWirkG vom 01.04.2021

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§ 7 AdWirkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2021 geltenden Fassung
§ 7 AdWirkG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226

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§ 7 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7 Vorläufige Anerkennung der Auslandsadoption


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1 Bis zum Abschluss des Anerkennungsverfahrens gilt die ausländische Adoptionsentscheidung vorläufig als anerkannt, wenn eine gültige Bescheinigung nach § 2d des Adoptionsvermittlungsgesetzes vorgelegt wird und die Anerkennung nicht nach § 109 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgeschlossen ist. 2 Die Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes bleiben unberührt.