Tools:
Update via:
Änderung § 3 AdWirkG vom 01.09.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 AdWirkG, alle Änderungen durch Artikel 68 FGG-RG am 1. September 2009 und Änderungshistorie des AdWirkGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 3 AdWirkG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 3 AdWirkG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 68 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 3 Umwandlungsausspruch | |
(Text alte Fassung) (1) In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag aussprechen, dass das Kind die Rechtsstellung eines nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen Kindes erhält, wenn | (Text neue Fassung) (1) In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 kann das Familiengericht auf Antrag aussprechen, dass das Kind die Rechtsstellung eines nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen Kindes erhält, wenn |
1. dies dem Wohl des Kindes dient, 2. die erforderlichen Zustimmungen zu einer Annahme mit einer das Eltern-Kind-Verhältnis beendenden Wirkung erteilt sind und 3. überwiegende Interessen des Ehegatten oder der Kinder des Annehmenden oder des Angenommenen nicht entgegenstehen. Auf die Erforderlichkeit und die Erteilung der in Satz 1 Nr. 2 genannten Zustimmungen finden die für die Zustimmungen zu der Annahme maßgebenden Vorschriften sowie Artikel 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechende Anwendung. Auf die Zustimmung des Kindes ist zusätzlich § 1746 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Hat der Angenommene zur Zeit des Beschlusses nach Satz 1 das 18. Lebensjahr vollendet, so entfällt die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1. (2) Absatz 1 gilt in den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 entsprechend, wenn die Wirkungen der Annahme von den nach den deutschen Sachvorschriften vorgesehenen Wirkungen abweichen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3452/al21559-0.htm