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§ 1 - RV-Beitragszahlungsverordnung (RV-BZV)

V. v. 30.10.1991 BGBl. I S. 2057; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6-2 Sozialgesetzbuch
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§ 1 Geltungsbereich



Diese Verordnung gilt für die Zahlung von Beiträgen, die nicht nach den Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag von den Krankenkassen (Einzugsstellen) einzuziehen sind, und für die Zahlung von freiwilligen Beiträgen bei einem Aufenthalt im Ausland. Satz 1 gilt nicht für die Zahlung von Beiträgen

1.
für Bezieher von Sozialleistungen,

2.
für Nachzuversichernde,

3.
zur Auffüllung oder Begründung von Rentenanwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs,

3a.
zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters und

4.
für Künstler und Publizisten.