§ 10 - RV-Beitragszahlungsverordnung (RV-BZV)

V. v. 30.10.1991 BGBl. I S. 2057; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6-2 Sozialgesetzbuch
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§ 10 Übergangs- und Schlußvorschriften


§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für ausgegebene Beitragsmarken der Träger der Rentenversicherung gilt § 11 Abs. 2 und 3 der RV-Beitragsentrichtungsverordnung vom 21. Juni 1976 (BGBl. I S. 1667, 3616) die zuletzt durch die Verordnung vom 16. Juli 1986 (BGBl. I S. 1060) geändert worden ist, weiter.

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Zitierungen von § 10 RV-BZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 RV-BZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RV-BZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 RV-BZV Inkrafttreten
... Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Gleichzeitig tritt vorbehaltlich des § 10 die RV-Beitragsentrichtungsverordnung außer ...


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