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Änderung § 7 RV-BZV vom 01.01.2017
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§ 7 RV-BZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 7 RV-BZV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 21 G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Reihenfolge der Tilgung | |
(Text alte Fassung) 1 Schuldet der Versicherte Auslagen des Trägers der Rentenversicherung, Beiträge, Säumniszuschläge, Zinsen, Geldbußen oder Zwangsgelder, kann er bei der Zahlung bestimmen, welche Schuld getilgt werden soll. 2 Trifft der Versicherte keine Bestimmung, wird die Schuld in der in Satz 1 genannten Reihenfolge getilgt. 3 Innerhalb der gleichen Schuldenart wird die einzelne Schuld nach ihrer Fälligkeit, bei gleichzeitiger Fälligkeit anteilmäßig getilgt. | (Text neue Fassung) 1 Schuldet der Versicherte Auslagen des Trägers der Rentenversicherung, Gebühren, insbesondere Mahn- und Vollstreckungsgebühren sowie wie Gebühren zu behandelnde Entgelte für Rücklastschriften, Beiträge, Säumniszuschläge, Zinsen, Geldbußen oder Zwangsgelder, kann er bei der Zahlung bestimmen, welche Schuld getilgt werden soll. 2 Trifft der Versicherte keine Bestimmung, wird die Schuld in der in Satz 1 genannten Reihenfolge getilgt. 3 Innerhalb der gleichen Schuldenart wird die einzelne Schuld nach ihrer Fälligkeit, bei gleichzeitiger Fälligkeit anteilmäßig getilgt. |
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