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Änderung § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall vom 01.08.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2010 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 15 V. v. 23.07.2010 BGBl. I S. 1010
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen


(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil 'Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen' ist zuzulassen, wer folgendes nachweist:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der den Metallberufen zugeordnet werden kann, und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder

2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder

3. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis.

(Text neue Fassung)

1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der den Metallberufen zugeordnet werden kann, oder

2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder

3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis.

(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' ist zuzulassen, wer folgendes nachweist:

1. das Ablegen der Prüfung des Prüfungsteils 'Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen' und

vorherige Änderung

2. in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen zu den dort genannten Praxiszeiten mindestens ein weiteres Jahr und im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 mindestens zwei weitere Jahre Berufspraxis.



2. zu den unter Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen ein weiteres Jahr Berufspraxis.

(3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Industriemeisters gemäß § 1 Abs. 3 haben.

(4) Abweichend von den in Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung in den Prüfungsteilen auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er berufspraktische Qualifikationen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.



(heute geltende Fassung)