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Änderung Anlage 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall vom 17.12.2019
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Anlage 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | Anlage 2 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 14 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Text alte Fassung) Anlage 2 (zu § 7 Abs. 5) Muster | (Text neue Fassung)Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte |
(siehe BGBl. I 1997 S. 2931) a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter 'Artikel 15 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)' durch die Wörter 'Artikel 31 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274)' ersetzt. b) Vor dem Wort 'Datum' wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt: 'Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).' | Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zum Prüfungsteil 'Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen' a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung als Note sowie b) Benennung der fünf Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten, 2. zum Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung als Note, b) Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 3 und Bewertung als Note, c) Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 4 und Bewertung als Note sowie d) Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 5 und Bewertung als Note, 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 4. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 5. die Gesamtnote in Worten, 6. Befreiungen nach § 6, 7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2. |
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