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Änderung § 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall vom 01.09.2009
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 25 V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Umfang der Industriemeisterqualifikation und Gliederung der Prüfung | |
(1) Die Qualifikation zum Industriemeister umfaßt: 1. berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen, 2. fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen, 3. handlungsspezifische Qualifikationen. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen ist in § 3 Abs. 2 Nr. 3 geregelt. | (Text neue Fassung) (2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen. |
(3) Die Prüfung zum Industriemeister gliedert sich in die Prüfungsteile: 1. fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen, 2. handlungsspezifische Qualifikationen. (4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen gemäß § 4 zu prüfen, im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2 ist schriftlich in Form von handlungsspezifischen, integrierten Situationsaufgaben und mündlich in Form eines situationsbezogenen Fachgesprächs gemäß § 5 zu prüfen. |
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