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Änderung § 9 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall vom 01.09.2009
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§ 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 9 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 25 V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960 |
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(Text alte Fassung) § 9 Übergangsvorschriften | (Text neue Fassung)§ 9 Übergangsvorschrift |
Begonnene Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. | Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. |
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