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Änderung § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall vom 17.12.2019

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 14 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen


(1) Im Prüfungsteil 'Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen' ist in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen:

1. Rechtsbewußtes Handeln,

2. Betriebswirtschaftliches Handeln,

3. Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung,

4. Zusammenarbeit im Betrieb,

5. Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Im Prüfungsbereich 'Rechtsbewußtes Handeln' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, im Rahmen seiner Handlungen einschlägige Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. 2 Er soll die Arbeitsbedingungen seiner Mitarbeiter unter arbeitsrechtlichen Aspekten gestalten. 3 Außerdem soll er die Arbeitssicherheit, den Gesundheitsschutz und den Umweltschutz nach rechtlichen Grundlagen gewährleisten sowie die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Institutionen sicherstellen. 4 In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

(Text neue Fassung)

(2) 1 Im Prüfungsbereich 'Rechtsbewußtes Handeln' soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie in der Lage ist, im Rahmen seiner Handlungen einschlägige Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. 2 Sie soll die Arbeitsbedingungen seiner Mitarbeiter unter arbeitsrechtlichen Aspekten gestalten. 3 Außerdem soll sie die Arbeitssicherheit, den Gesundheitsschutz und den Umweltschutz nach rechtlichen Grundlagen gewährleisten sowie die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Institutionen sicherstellen. 4 In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen bei der Gestaltung individueller Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitarbeitern, insbesondere unter Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Tarifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen;

2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungsrechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe;

3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsichtlich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung sowie der Arbeitsförderung;

4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicherheitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieblichen Institutionen;

5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts, insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Bodenschutzes, der Abfallbeseitigung, der Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung, des Strahlenschutzes und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen;

6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Produktverantwortung, der Produkthaftung sowie des Datenschutzes.

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(3) 1 Im Prüfungsbereich 'Betriebswirtschaftliches Handeln' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte in seinen Handlungen zu berücksichtigen und volkswirtschaftliche Zusammenhänge aufzuzeigen. 2 Er soll Unternehmensformen darstellen können sowie deren Auswirkungen auf seine Aufgabenwahrnehmung analysieren und beurteilen können. 3 Weiterhin soll er in der Lage sein, betriebliche Abläufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu planen, zu beurteilen und zu beeinflussen. 4 In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:



(3) 1 Im Prüfungsbereich 'Betriebswirtschaftliches Handeln' soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte in ihren Handlungen zu berücksichtigen und volkswirtschaftliche Zusammenhänge aufzuzeigen. 2 Sie soll Unternehmensformen darstellen können sowie deren Auswirkungen auf seine Aufgabenwahrnehmung analysieren und beurteilen können. 3 Weiterhin soll sie in der Lage sein, betriebliche Abläufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu planen, zu beurteilen und zu beeinflussen. 4 In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1. Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprinzipien von Unternehmen unter Einbeziehung volkswirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wirkungen;

2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Aufbau- und Ablauforganisation;

3. Nutzen und Möglichkeiten der Organisationsentwicklung;

4. Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und der kontinuierlichen, betrieblichen Verbesserung;

5. Durchführen von Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerzeitrechnungen sowie von Kalkulationsverfahren.

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(4) 1 Im Prüfungsbereich 'Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, Projekte und Prozesse zu analysieren, zu planen und transparent zu machen. 2 Er soll Daten aufbereiten, technische Unterlagen erstellen sowie entsprechende Planungstechniken einsetzen können. 3 Er soll in der Lage sein, angemessene Präsentationstechniken anzuwenden. 4 In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:



(4) 1 Im Prüfungsbereich 'Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung' soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie in der Lage ist, Projekte und Prozesse zu analysieren, zu planen und transparent zu machen. 2 Sie soll Daten aufbereiten, technische Unterlagen erstellen sowie entsprechende Planungstechniken einsetzen können. 3 Sie soll in der Lage sein, angemessene Präsentationstechniken anzuwenden. 4 In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozeß- und Produktionsdaten mittels EDV-Systemen und Bewerten visualisierter Daten;

2. Bewerten von Planungstechniken und Analysemethoden sowie deren Anwendungsmöglichkeiten;

3. Anwenden von Präsentationstechniken;

4. Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen, Statistiken, Tabellen und Diagrammen;

5. Anwenden von Projektmanagementmethoden;

6. Auswählen und Anwenden von Informations- und Kommunikationsformen einschließlich des Einsatzes entsprechender Informations- und Kommunikationsmittel.

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(5) 1 Im Prüfungsbereich 'Zusammenarbeit im Betrieb' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, Zusammenhänge des Sozialverhaltens zu erkennen, ihre Auswirkungen auf die Zusammenarbeit zu beurteilen und durch angemessene Maßnahmen auf eine zielorientierte und effiziente Zusammenarbeit hinzuwirken. 2 Er soll in der Lage sein, die Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter zu fördern, betriebliche Probleme und soziale Konflikte zu lösen. 3 Er soll Führungsgrundsätze berücksichtigen und angemessene Führungstechniken anwenden. 4 In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:



(5) 1 Im Prüfungsbereich 'Zusammenarbeit im Betrieb' soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie in der Lage ist, Zusammenhänge des Sozialverhaltens zu erkennen, ihre Auswirkungen auf die Zusammenarbeit zu beurteilen und durch angemessene Maßnahmen auf eine zielorientierte und effiziente Zusammenarbeit hinzuwirken. 2 Sie soll in der Lage sein, die Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter zu fördern, betriebliche Probleme und soziale Konflikte zu lösen. 3 Sie soll Führungsgrundsätze berücksichtigen und angemessene Führungstechniken anwenden. 4 In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung des einzelnen unter Beachtung des bisherigen Berufsweges und unter Berücksichtigung persönlicher und sozialer Gegebenheiten;

2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses von Arbeitsorganisation und Arbeitsplatz auf das Sozialverhalten und das Betriebsklima sowie Ergreifen von Maßnahmen zur Verbesserung;

3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit sowie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen;

4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Führungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsätzen;

5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken einschließlich Vereinbarungen entsprechender Handlungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und Zusammenarbeit der Mitarbeiter zu fördern;

6. Förderung der Kommunikation und Kooperation durch Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher Probleme und sozialer Konflikte.

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(6) 1 Im Prüfungsbereich 'Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, einschlägige naturwissenschaftliche und technische Gesetzmäßigkeiten zur Lösung technischer Probleme einzubeziehen. 2 Er soll mathematische, physikalische, chemische und technische Kenntnisse und Fertigkeiten zur Lösung von Aufgaben aus der betrieblichen Praxis anwenden. 3 In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:



(6) 1 Im Prüfungsbereich 'Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten' soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie in der Lage ist, einschlägige naturwissenschaftliche und technische Gesetzmäßigkeiten zur Lösung technischer Probleme einzubeziehen. 2 Sie soll mathematische, physikalische, chemische und technische Kenntnisse und Fertigkeiten zur Lösung von Aufgaben aus der betrieblichen Praxis anwenden. 3 In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1. Berücksichtigen der Auswirkungen naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten auf Materialien, Maschinen und Prozesse sowie auf Mensch und Umwelt, zum Beispiel bei Oxydations- und Reduktionsvorgängen, thermischen Einflüssen, galvanischen Prozessen, mechanischen Bewegungsvorgängen, elektrotechnischen, hydraulischen und pneumatischen Antriebs- und Steuerungsvorgängen;

2. Verwenden unterschiedlicher Energieformen im Betrieb sowie Beachten der damit zusammenhängenden Auswirkungen auf Mensch und Umwelt;

3. Berechnen betriebs- und fertigungstechnischer Größen bei Belastungen und Bewegungen;

4. Anwenden von statistischen Verfahren und Durchführen von einfachen statistischen Berechnungen sowie ihre graphische Darstellung.

(7) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgaben in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Prüfungsbereichen soll insgesamt höchstens acht Stunden betragen, pro Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 mindestens 90 Minuten, im Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nr. 5 mindestens 60 Minuten.

vorherige Änderung

(8) 1 Hat der Prüfungsteilnehmer in nicht mehr als zwei der in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Prüfungsbereichen mangelhafte Leistungen erbracht, ist ihm darin eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. 2 Bei einer oder mehreren ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. 3 Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und je Prüfungsbereich und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 20 Minuten dauern. 4 Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. 5 Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.



(8) 1 Hat die zu prüfende Person in nicht mehr als zwei der in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Prüfungsbereichen mangelhafte Leistungen erbracht, ist ihr darin eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. 2 Bei einer oder mehreren ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. 3 Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und für jeden Prüfungsbereich und für die zu prüfende Person nicht länger als 20 Minuten dauern. 4 Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. 5 Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.