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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.07.2009 aufgehoben
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§ 1 - Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV)
Artikel 1 V. v. 20.02.2001 BGBl. I S. 305; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.03.2001; FNA: 2129-27-2-13 Umweltschutz
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Geltung ab 01.03.2001; FNA: 2129-27-2-13 Umweltschutz
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§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für
- 1.
- die Ablagerung von Siedlungsabfällen und Abfällen, die wie Siedlungsabfälle entsorgt werden können, auf Deponien und
- 2.
- die Behandlung von Siedlungsabfällen und Abfällen, die wie Siedlungsabfälle entsorgt werden können, zum Zweck der Einhaltung der Deponiezuordnungskriterien.
(2) Diese Verordnung gilt für
- 1.
- Betreiber und Inhaber von Deponien (Deponiebetreiber),
- 2.
- Betreiber von Anlagen zur Behandlung von Siedlungsabfällen und Abfällen im Sinne von § 2 Nr. 2 und
- 3.
- Besitzer von Siedlungsabfällen und Abfällen im Sinne von § 2 Nr. 2 zur Beseitigung.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für private Haushaltungen.
(4) Die Grundsätze und Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft nach den §§ 4 und 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bleiben unberührt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3459/a48158.htm