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Änderung § 7 AbfAblV vom 01.02.2007
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§ 7 AbfAblV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.02.2007 geltenden Fassung | § 7 AbfAblV n.F. (neue Fassung) in der am 01.02.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2860 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Ordnungswidrigkeiten | |
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz 1 oder § 4 Abs. 1 Satz 1 Abfälle ablagert oder vermischt, 2. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 eine dort genannte Anforderung nicht einhält, 3. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 nicht sicherstellt, dass Restemissionen an Deponiegas vor Austritt in die Atmosphäre oxidiert werden oder | |
(Text alte Fassung) 4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine Annahmekontrolle oder eine Kontrollanalyse nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt. | (Text neue Fassung) 4. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 und 2 eine Annahmekontrolle oder eine Kontrollanalyse nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt. |
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