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Änderung Anhang 1 AbfAblV vom 01.02.2007

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Anhang 1 AbfAblV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2007 geltenden Fassung
Anhang 1 AbfAblV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2860

(Textabschnitt unverändert)

Anhang 1 Zuordnungskriterien für Deponien


(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

Bei der Zuordnung von Abfällen zu Deponien der Klasse I oder II sind die Zuordnungskriterien der nachfolgenden Tabelle einzuhalten. Soweit die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 der Deponieverordnung bei der Ablagerung von stabilen, nicht reaktiven gefährlichen Abfällen, die spezifische Massenabfälle sind, bei Ablagerung auf einer Deponie der Klasse I oder II im Einzelfall eine Überschreitung der Zuordnungswerte der nachfolgenden Tabelle zulassen kann, darf die Überschreitung maximal das Dreifache des jeweiligen Zuordnungswertes für die Deponieklasse II betragen. Eine Überschreitung nach Satz 2 ist nicht zulässig bei den Parametern TOC (Nr. 2.02) und DOC (Nr. 4.03), soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle Überschreitungen zugelassen werden. In den Fällen nach Satz 2 müssen die Abfälle einen pH-Wert zwischen 6 und 13 im Eluat aufweisen, Fußnote 7 zur Tabelle ist für pH-Werte < 6 nicht anwendbar. Die Einschränkung in Satz 2 auf das Dreifache des Zuordnungswertes gilt nicht für die Parameter Glühverlust (Nr. 2.01), extrahierbare lipophile Stoffe (Nr. 3), Chrom(VI) (Nr. 4.08), Ammoniumstickstoff (Nr. 4.14), Cyanid (Nr. 4.15), AOX (Nr. 4.16). Weitere Parameter sowie die Bestimmung der Feststoff-Gesamtgehalte der Parameter können im Hinblick auf die Abfallart, Vorbehandlungsschritte und besondere Ablagerungsbedingungen festgelegt werden. Die Einschränkungen nach Satz 2 und 3 gelten nicht, wenn die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 5 der Deponieverordnung die Überschreitung einzelner Zuordnungswerte bei der Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen, die spezifische Massenabfälle sind, auf Deponien der Klasse I oder II zulässt und auf der Deponie oder dem Deponieabschnitt seit dem 16. Juli 2005 ausschließlich nicht gefährliche Abfälle abgelagert worden sind. Für Probenahme, Probenvorbereitung und Untersuchung ist Anhang 4 dieser Verordnung zu beachten.


Nr. | Parameter | Zuordnungswerte

Deponieklasse I | Deponieklasse II

1 | Festigkeit 1) | |

1.01 | Flügelscherfestigkeit | ≥ 25 kN/m² | ≥ 25 kN/m²

1.02 | Axiale Verformung | ≤ 20 % | ≤ 20 %

1.03 | Einaxiale Druckfestigkeit | ≥ 50 kN/m² | ≥ 50 kN/m²

2 | Organischer Anteil des Trocken-
rückstandes der Originalsubstanz 2)3)4) | |

2.01 | bestimmt als Glühverlust | ≤ 3 Masse% | ≤ 5 Masse%5)12)

2.02 | bestimmt als TOC | ≤ 1 Masse% | ≤ 3 Masse%5)12)

3 | Extrahierbare lipophile Stoffe
der Originalsubstanz 6) | ≤ 0,4 Masse% | ≤ 0,8 Masse%

4 | Eluatkriterien | |

4.01 | pH-Wert 7) | 5,5-13,0 | 5,5-13,0

4.02 | Leitfähigkeit | ≤ 10.000 μS/cm | ≤ 50.000 μS/cm

4.03 | DOC 8) | ≤ 50 mg/l 9) | ≤ 80 mg/l 10)

4.04 | Phenole | ≤ 0,2 mg/l | ≤ 50 mg/l

4.05 | Arsen | ≤ 0,2 mg/l | ≤ 0,2 mg/l 11)

4.06 | Blei | ≤ 0,2 mg/l | ≤ 1 mg/l

4.07 | Cadmium | ≤ 0,05 mg/l | ≤ 0,1 mg/l

4.08 | Chrom(VI) | ≤ 0,05 mg/l | ≤ 0,1 mg/l 12)

4.09 | Kupfer | ≤ 1 mg/l | ≤ 5 mg/l

4.10 | Nickel | ≤ 0,2 mg/l | ≤ 1 mg/l

4.11 | Quecksilber | ≤ 0,005 mg/l | ≤ 0,02 mg/l

4.12 | Zink | ≤ 2 mg/l | ≤ 5 mg/l

4.13 | Fluorid | ≤ 5 mg/l | ≤ 15 mg/l 13)

4.14 | Ammoniumstickstoff | ≤ 4 mg/l | ≤ 200 mg/l

4.15 | Cyanide, leicht freisetzbar | ≤ 0,1 mg/l | ≤ 0,5 mg/l

4.16 | AOX | ≤ 0,3 mg/l | ≤ 1,5 mg/l

4.17 | Wasserlöslicher Anteil (Abdampfrückstand) 14) | ≤ 3 Masse% | ≤ 6 Masse%

4.18 | Barium | ≤ 5 mg/l 15) | ≤ 10 mg/l 15)

4.19 | Chrom, gesamt | ≤ 0,3 mg/l 15) | ≤ 1 mg/l 15)

4.20 | Molybdän | ≤ 0,3 mg/l 15) | ≤ 1 mg/l 15)

4.21 | Antimon | ≤ 0,03 mg/l 15) | ≤ 0,07 mg/l 15)

4.22 | Selen | ≤ 0,03 mg/l 15) | ≤ 0,05 mg/l 15)

4.23 | Chlorid 14) | ≤ 1.500 mg/l 15) | ≤ 1.500 mg/l 15)

4.24 | Sulfat 14) | ≤ 2.000 mg/l 15) | ≤ 2.000 mg/l 15)


1) 1.02 kann gemeinsam mit 1.03 gleichwertig zu 1.01 angewandt werden. Die Festigkeit ist entsprechend den statischen Erfordernissen für die Deponiestabilität jeweils gesondert festzulegen. 1.02 in Verbindung mit 1.03 darf dabei insbesondere bei kohäsiven, feinkörnigen Abfällen nicht unterschritten werden.

2) 2.01 kann gleichwertig zu 2.02 angewandt werden.

3) Überschreitungen des Feststoff-TOC auf bis zu 5 Masse% sind unter der Voraussetzung, dass die Überschreitung nicht auf Abfallbestandteile zurückzuführen ist, die zu erheblicher Deponiegasbildung führen, bei folgenden Abfällen zulässig: Bodenaushub; Abfälle auf Gipsbasis; Faserzemente; mineralische Bauabfälle mit geringfügigen Fremdanteilen; Gießereialtsand; Straßenaufbruch auf Asphaltbasis; Schlacken; vergleichbar zusammengesetzte Abfälle. Überschreitungen des Feststoff-TOC über 5 Masse% hinaus sind unter der Voraussetzung zulässig, dass der Zuordnungswert Nummer 4.03 (DOC) eingehalten wird und der Deponiebetreiber gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass das Wohl der Allgemeinheit - gemessen an den Anforderungen der Deponieverordnung und denen dieser Verordnung - nicht beeinträchtigt wird. Eine Ablagerung des Abfalls ist nur zulässig, wenn entweder die biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz (Parameter Nummer 5 nach Anhang 2 dieser Verordnung) unterschritten oder der gemessene organische Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz bestimmt als TOC durch elementaren Kohlenstoff verursacht wird und in beiden Fällen der Brennwert des Abfalls 6.000 kJ/kg nicht übersteigt.

4) Gilt nicht für Abfälle aus Hochtemperaturprozessen wie Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke, unbearbeitete Schlacke, Stäube und Schlämme aus der Abgasreinigung von Sinteranlagen, Hochöfen, Schachtöfen und Stahlwerken der Eisen- und Stahlindustrie.

5) Gilt nicht für Aschen und Stäube aus nicht genehmigungsbedürftigen Kohlefeuerungsanlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.

6) Gilt nicht für Straßenaufbruch auf Asphaltbasis.

7) Abweichende pH-Werte stellen allein kein Ausschlusskriterium dar. Bei Über- oder Unterschreitungen ist die Ursache zu prüfen.

8) Der Zuordnungswert für DOC ist auch eingehalten, wenn der Abfall den Zuordnungswert nicht bei seinem eigenen pH-Wert, aber bei einem pH-Wert zwischen 7,5 und 8,0 einhält.

9) Gilt nicht für Abfälle auf Gipsbasis, die auf Deponien der Deponieklasse I abgelagert werden.

10) Überschreitungen des DOC-Gehaltes bis max. 100 mg/l sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

11) Überschreitungen des Arsengehaltes bis max. 0,5 mg/l sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

12) Gilt nicht für Aschen aus Anlagen zur Verbrennung von Holz gemäß der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und gemäß Nummer 1.2a) und 8.2 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

13) Überschreitungen des Fluoridgehaltes bis max. 25 mg/l sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

14) An Stelle von Nummer 4.23 (Chlorid) und Nummer 4.24 (Sulfat) kann Nummer 4.17 (Wasserlöslicher Anteil) angewendet werden.

15) Gilt nicht, wenn auf der Deponie oder dem betriebenen Deponieabschnitt seit dem 16. Juli 2005 ausschließlich nicht gefährliche Abfälle abgelagert werden. Gilt auch dann nicht, wenn asbesthaltige Abfälle und Abfälle, die gefährliche Mineralfasern enthalten, abgelagert werden.