Tools:
Update via:
Änderung Anhang 3 AbfAblV vom 01.02.2007
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 AbfDepAnnRichtlUmsV am 1. Februar 2007 und Änderungshistorie der AbfAblVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
Anhang 3 AbfAblV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.02.2007 geltenden Fassung | Anhang 3 AbfAblV n.F. (neue Fassung) in der am 01.02.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2860 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) Anhang 3 Anforderungen an den Einbau von mechanisch-biologisch behandelten Abfällen | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) Aufgrund der Struktur und der mechanischen Eigenschaften von mechanisch-biologisch behandelten Abfällen, die den Anforderungen des Anhanges 2 entsprechen, sind für ein umweltverträgliches Deponieverhalten folgende ergänzende Anforderungen beim Einbau dieser Abfälle einzuhalten: 1. Reduzierung der Einbaufläche auf das im Einbaubetrieb geringstmögliche Maß, Abdeckung nicht beschickter Flächen mit geeigneten Materialien und Gewährleistung einer gezielten und kontrollierten Ableitung des Oberflächenwassers. 2. Der Einbaubereich ist arbeitstägig mit einem Gefälle zwischen 5 und 10% zu profilieren. Zur gezielten und kontrollierten Ableitung des Niederschlagswassers ist die Oberfläche zu glätten. Soweit erforderlich sind weitere bautechnische Maßnahmen zur Minimierung des Eintrags von Niederschlagswasser zu treffen. 3. Zur Gewährleistung eines gering durchlässigen Deponiekörpers ist der Abfall im Dünnschichtverfahren verdichtet einzubauen. Durch Einstellung eines optimalen Wassergehaltes der Abfälle ist eine höchstmögliche Verdichtbarkeit zu gewährleisten. Dazu ist in einem Versuchsfeld die höchstmögliche Einbaudichte (Trockendichte) in Abhängigkeit von Wassergehalt (möglichst nicht mehr als 55 Masse% bezogen auf die Trockenmasse) und aufgebrachter Verdichtungsenergie zu bestimmen. Während des Deponiebetriebes ist nach Einbau von jeweils 5.000 m³ oder 5.000 Mg nachzuweisen, dass mindestens 95% der so ermittelten höchstmöglichen Einbaudichte erreicht werden. Ändert sich die Abfallzusammensetzung wesentlich, ist die höchstmögliche Einbaudichte erneut zu bestimmen. 4. Mechanisch-biologisch behandelte Abfälle dürfen nicht gemeinsam mit Gipsabfällen oder gefährlichen Abfällen abgelagert werden. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3459/al5785-0.htm