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§ 5a - Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV)
V. v. 25.10.1985 BGBl. I S. 2040; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.06.2018 BGBl. I S. 1159
Geltung ab 09.11.1985; FNA: 792-1-4 Jagdwesen
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Geltung ab 09.11.1985; FNA: 792-1-4 Jagdwesen
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§ 5a Strafvorschriften
(1) Nach § 38a Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ein dort genanntes Tier oder ein Teil oder ein Erzeugnis eines solchen Tieres gewerbsmäßig ankauft, verkauft oder tauscht.
(2) Nach § 38a Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein dort genanntes Tier oder ein Teil oder ein Erzeugnis eines solchen Tieres besitzt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Bundeswildschutzverordnung V. v. 28. Juni 2018 BGBl. I S. 1159 m.W.v. 18. Juli 2018
Frühere Fassungen von § 5a BWildSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.07.2018 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Bundeswildschutzverordnung vom 28.06.2018 BGBl. I S. 1159 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5a BWildSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5a BWildSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BWildSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Bundeswildschutzverordnung
V. v. 28.06.2018 BGBl. I S. 1159
Artikel 1 BWildSchVÄndV
... das Wort „Sperber," eingefügt. 2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Strafvorschriften (1) Nach § 38a ... 2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „ § 5a Strafvorschriften (1) Nach § 38a Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes wird bestraft, ...
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