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§ 4 - Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV)

V. v. 25.10.1985 BGBl. I S. 2040; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.06.2018 BGBl. I S. 1159
Geltung ab 09.11.1985; FNA: 792-1-4 Jagdwesen
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§ 4 Aufzeichnungs- und Kennzeichnungspflichten



(1) Wer gewerbsmäßig

1.
tote Tiere der in Anlage 5 genannten Arten oder Teile dieser Tiere präpariert oder

2.
lebende oder tote Tiere der in Anlage 5 genannten Arten oder Teile dieser Tiere in den Verkehr bringt oder erwirbt,

hat über diese Tiere ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch mit täglicher Eintragung nach dem Muster der Anlage 6 zu führen. Werden Tiere nach Nummer 2 im Einzelhandel abgegeben, brauchen Name und Anschrift des Empfängers sowie der Abgangstag nur bei den Tieren angegeben zu werden, deren Verkaufspreis über 250 Deutsche Mark beträgt.

(2) Alle Eintragungen in das Buch sind in dauerhafter Form vorzunehmen; § 43 Abs. 2 bis 4 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuches gilt sinngemäß.

(3) Die Bücher mit den Belegen sind der nach Landesrecht zuständigen Stelle auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(4) Die Bücher mit den Belegen sind fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung für ein abgeschlossenes Geschäftsjahr gemacht worden ist.

(5) Die in Absatz 1 genannten Tiere und Teile von Tieren sind zu kennzeichnen, soweit dies mit angemessenem Aufwand möglich ist.

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Zitierungen von § 4 BWildSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BWildSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWildSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BWildSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 18.07.2018)
... eines freigewordenen Kennzeichens zuwiderhandelt oder 5. einer Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 5 über die Führung, Form, Aushändigung oder Aufbewahrung von Aufnahme- und ...
§ 8 BWildSchV Inkrafttreten
... 3 Abs. 2 Nr. 3 und 4 und Abs. 3, § 4 sowie § 6, soweit er sich auf die genannten Vorschriften bezieht, treten am 1. April 1986 in ...
Anlage 5 BWildSchV (zu § 4 Absatz 1 und § 5) Liste der kennzeichnungspflichtigen Wildarten (vom 18.07.2018)
Anlage 6 BWildSchV (zu § 4 Abs. 1) Aufnahme- und Auslieferungsbuch
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Änderung der Bundeswildschutzverordnung
V. v. 28.06.2018 BGBl. I S. 1159
Anhang BWildSchVÄndV zu Artikel 1 Nummer 4
... (Falco subbuteo L.) Wanderfalke (Falco peregrinus TUNSTALL) Anlage 5 (zu § 4 Absatz 1 und § 5) Liste der kennzeichnungspflichtigen Wildarten 1. Haarwild ...