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§ 5 - Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV)

V. v. 25.10.1985 BGBl. I S. 2040; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.06.2018 BGBl. I S. 1159
Geltung ab 09.11.1985; FNA: 792-1-4 Jagdwesen
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§ 5 Rechtmäßiger Besitz, Nachweispflicht



Wer Tiere der in Anlage 5 genannten Arten besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, kann sich gegenüber der zuständigen Behörde auf eine Berechtigung hierzu nur berufen, wenn er auf Verlangen nachweist, daß die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 bis 5 vorliegen oder glaubhaft macht, daß er oder ein Dritter die Tiere bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Besitz hatte. Für Gegenstände zum persönlichen Gebrauch oder Hausrat gilt dies nur, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Berechtigung nach § 2 Abs. 2 bis 5 nicht besteht.



 

Zitierungen von § 5 BWildSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BWildSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWildSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 5 BWildSchV (zu § 4 Absatz 1 und § 5) Liste der kennzeichnungspflichtigen Wildarten (vom 18.07.2018)
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Änderung der Bundeswildschutzverordnung
V. v. 28.06.2018 BGBl. I S. 1159
Anhang BWildSchVÄndV zu Artikel 1 Nummer 4
...  Wanderfalke (Falco peregrinus TUNSTALL) Anlage 5 (zu § 4 Absatz 1 und § 5 ) Liste der kennzeichnungspflichtigen Wildarten 1. Haarwild  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Bundeswildschutzverordnung
V. v. 28.06.2018 BGBl. I S. 1159
Artikel 1 BWildSchVÄndV
... „der Arten Habicht," das Wort „Sperber," eingefügt. 2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Strafvorschriften  ...