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Anlage 6 - Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV)
V. v. 25.10.1985 BGBl. I S. 2040; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.06.2018 BGBl. I S. 1159
Geltung ab 09.11.1985; FNA: 792-1-4 Jagdwesen
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Geltung ab 09.11.1985; FNA: 792-1-4 Jagdwesen
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Anlage 6 (zu § 4 Abs. 1) Aufnahme- und Auslieferungsbuch
Anlage 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Lfd. Nr. | Ein- gangs- tag | Bezeichnung der im Bestand vorhandenen oder übernommenen Sache nach Art, Zahl, ggf. Kennzeichen und ggf. Bezeichnung der zum Erwerb berechtigenden Dokumente | Name und genaue Anschrift des Einlieferers oder der sonstigen Bezugsquelle | Abgangs- tag | Name und genaue Anschrift des Empfängers oder Art des sonstigen Abganges |
Zitierungen von Anlage 6 BWildSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 6 BWildSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BWildSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 BWildSchV Aufzeichnungs- und Kennzeichnungspflichten
... Tiere ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch mit täglicher Eintragung nach dem Muster der Anlage 6 zu führen. Werden Tiere nach Nummer 2 im Einzelhandel abgegeben, brauchen Name und Anschrift ...
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