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§ 1 - Gesetz über die Errichtung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBKG)

Artikel 1 G. v. 27.04.2004 BGBl. I S. 630; zuletzt geändert durch Artikel 146 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.05.2004; FNA: 215-16 Zivilschutz
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§ 1 Errichtung des Bundesamtes



Der Bund errichtet das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe als Bundesoberbehörde. Es untersteht dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.





 

Frühere Fassungen von § 1 BBKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 146 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 BBKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BBKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 146 11. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
...  In § 1 Satz 2 sowie § 2 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamtes für ...