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§ 2 - Gesetz über die Errichtung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBKG)
Artikel 1 G. v. 27.04.2004 BGBl. I S. 630; zuletzt geändert durch Artikel 146 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.05.2004; FNA: 215-16 Zivilschutz
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Geltung ab 01.05.2004; FNA: 215-16 Zivilschutz
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§ 2 Aufgaben des Bundesamtes
(1) Das Bundesamt nimmt Aufgaben des Bundes auf den Gebieten des Bevölkerungsschutzes und der Katastrophenhilfe wahr, die ihm durch das Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze übertragen werden oder mit deren Durchführung es vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder mit dessen Zustimmung von anderen fachlich zuständigen obersten Bundesbehörden beauftragt wird, soweit keine andere Zuständigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgelegt ist.
(2) Das Bundesamt unterstützt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf den in Absatz 1 genannten Gebieten und mit dessen Zustimmung die fachlich zuständigen obersten Bundesbehörden.
(3) Soweit das Bundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat wahrnimmt, untersteht es der fachlichen Aufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.
Text in der Fassung des Artikels 146 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
Frühere Fassungen von § 2 BBKG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 146 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
aktuell vorher | 09.04.2009 | Artikel 2 Zivilschutzgesetzänderungsgesetz (ZSGÄndG) vom 02.04.2009 BGBl. I S. 693 |
aktuell | vor 09.04.2009 | früheste archivierte Fassung |
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Zitierungen von § 2 BBKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BBKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 146 11. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
... In § 1 Satz 2 sowie § 2 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe vom 27. April 2004 (BGBl. I S. 630), das durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 2. April 2009 ...
Zivilschutzgesetzänderungsgesetz (ZSGÄndG)
G. v. 02.04.2009 BGBl. I S. 693
Artikel 2 ZSGÄndG Folgeänderungen
... vom 27. April 2004 (BGBl. I S. 630) wird wie folgt geändert: In § 2 Abs. 1 wird das Wort „Zivilschutzgesetz" durch die Wörter „Zivilschutz- und ...
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