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Änderung § 5 Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere vom 08.11.2006

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 564 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 5


(Text alte Fassung)

Entgelte für Leistungen der Seelotsen außerhalb der Reviere bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(Text neue Fassung)

Entgelte für Leistungen der Seelotsen außerhalb der Reviere bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.


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