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Änderung § 5 Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere vom 08.09.2015

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 564 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5


(Text alte Fassung)

Entgelte für Leistungen der Seelotsen außerhalb der Reviere bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(Text neue Fassung)

Entgelte für Leistungen der Seelotsen außerhalb der Reviere bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(heute geltende Fassung) 

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