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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotolaboranten/zur Fotolaborantin (FotoLabAusbV k.a.Abk.)

V. v. 16.01.1981 BGBl. I S. 88; aufgehoben durch § 10 V. v. 26.04.2013 BGBl. I S. 1173
Geltung ab 01.08.1981; FNA: 806-21-1-85 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs,

2.
Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und Arbeitshygiene,

3.
Einsetzen, Pflegen und Instandhalten von Maschinen, Arbeitsgeräten und Einrichtungen,

4.
Verwenden lichtempfindlicher Materialien,

5.
Ansetzen fotochemischer Bäder und Lösungen,

6.
Anfertigen einfacher fotografischer Aufnahmen,

7.
Anfertigen einfacher fotografischer Reproduktionen,

8.
Vorbereiten von Laborarbeiten,

9.
Entwickeln in Schwarzweiß und in Farbe,

10.
Kopieren und Vergrößern in Schwarzweiß und in Farbe,

11.
Korrigieren von Bildern,

12.
Durchführen von Qualitätskontrollen,

13.
Fertigmachen der Aufträge.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotolaboranten/zur Fotolaborantin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FotoLabAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FotoLabAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 FotoLabAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur ...