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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotolaboranten/zur Fotolaborantin (FotoLabAusbV k.a.Abk.)
V. v. 16.01.1981 BGBl. I S. 88; aufgehoben durch § 10 V. v. 26.04.2013 BGBl. I S. 1173
Geltung ab 01.08.1981; FNA: 806-21-1-85 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1981; FNA: 806-21-1-85 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs,
- 2.
- Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und Arbeitshygiene,
- 3.
- Einsetzen, Pflegen und Instandhalten von Maschinen, Arbeitsgeräten und Einrichtungen,
- 4.
- Verwenden lichtempfindlicher Materialien,
- 5.
- Ansetzen fotochemischer Bäder und Lösungen,
- 6.
- Anfertigen einfacher fotografischer Aufnahmen,
- 7.
- Anfertigen einfacher fotografischer Reproduktionen,
- 8.
- Vorbereiten von Laborarbeiten,
- 9.
- Entwickeln in Schwarzweiß und in Farbe,
- 10.
- Kopieren und Vergrößern in Schwarzweiß und in Farbe,
- 11.
- Korrigieren von Bildern,
- 12.
- Durchführen von Qualitätskontrollen,
- 13.
- Fertigmachen der Aufträge.
Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotolaboranten/zur Fotolaborantin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FotoLabAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FotoLabAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 FotoLabAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3470/a48259.htm