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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotolaboranten/zur Fotolaborantin (FotoLabAusbV k.a.Abk.)
V. v. 16.01.1981 BGBl. I S. 88; aufgehoben durch § 10 V. v. 26.04.2013 BGBl. I S. 1173
Geltung ab 01.08.1981; FNA: 806-21-1-85 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1981; FNA: 806-21-1-85 Berufliche Bildung
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§ 8 Abschlußprüfung
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens sechs Stunden eine Arbeitsprobe durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Herstellen und Ausflecken einer Farb-Vergrößerung im Format 13x18 cm und einer gleichformatigen Ausschnittvergrößerung von einem vorgegebenen Farb-Negativ sowie Herstellen einer einfachen Reproduktion von einer vorgegebenen Vorlage;
- 2.
- Herstellen und Ausflecken je einer gleichformatigen Farb-Vergrößerung von sechs verschiedenen vorgegebenen Farb-Negativen sowie Herstellen einer einfachen Reproduktion von einer vorgegebenen Vorlage.
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
- 1.
- im Prüfungsfach Technologie:
- a)
- Unfallverhütung und Arbeitsschutz,
- b)
- Optik, Sensitometrie, Farbentheorie,
- c)
- fotografischer Prozeß und fotografische Verarbeitungstechniken,
- d)
- Entwicklungsgeräte und -systeme,
- e)
- Kopier- und Vergrößerungsgeräte,
- f)
- Kameras und Objektive,
- g)
- Lichtquellen, Lampentypen und Beleuchtungssysteme,
- h)
- Reproduktionsgeräte und -verfahren,
- i)
- Urheberrecht;
- 2.
- im Prüfungsfach Technische Mathematik:
- a)
- Mischung und Ergiebigkeit fotografischer Bäder und Lösungen,
- b)
- Verkleinerung und Vergrößerung,
- c)
- Verlängerungsfaktoren,
- d)
- Filterung,
- e)
- Stromverbrauch und Belastbarkeit von Stromkreisen,
- f)
- Material-, Betriebs- und Lohnkosten;
- 3.
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
- 1.
- im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
- 2.
- im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,
- 3.
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer unterschritten werden.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung von wesentlicher Bedeutung ist. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
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