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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 5 - Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG)
Artikel 6 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2199; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 4 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-15-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-15-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 5 Steueraussetzungsverfahren
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Steuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Kaffee, der sich im Steuerlager befindet oder nach § 14 befördert wird.
(2) Steuerlager sind
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Zitierungen von § 5 KaffeeStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KaffeeStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KaffeeStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 KaffeeStG Durchführung
... Kaffeemengen und -arten (§ 3) festzulegen, b) Vorschriften zu § 5 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 6 und 7 wegen der Herstellungs- und ...
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