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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2010 aufgehoben
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§ 6 - Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG)
Artikel 6 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2199; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 4 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-15-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-15-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 6 Kaffeeherstellungsbetrieb
(1) Kaffeeherstellungsbetrieb ist jede Betriebsstätte, in der Kaffee unter Steueraussetzung hergestellt und gelagert werden darf.
(2) Der Herstellungsbetrieb umfaßt die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume, in denen sich die Einrichtungen zum Herstellen, Bearbeiten und Verpacken von Kaffee, die Lagerstätten für Rohkaffee, Zwischenerzeugnisse und Kaffee, die Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zur Instandhaltung des Betriebes und die Verwaltung befinden, ferner die Räume, Flächen und ortsfeste Transportanlagen, die diese Räume miteinander verbunden, sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit sie für betriebliche Zwecke genutzt werden.
(3) Wer Kaffee unter Steueraussetzung herstellen will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.
(4) Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit in Höhe des Steuerwertes des voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in einem Monat insgesamt aus dem Kaffeeherstellungsbetrieb in den freien Verkehr entnommenen Kaffees zu leisten, wenn Anzeichen für eine Steuergefährdung erkennbar sind.
(5) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht mehr erfüllt ist.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 15. Juli 2006 BGBl. I S. 1594 m.W.v. 1. Januar 2007
Frühere Fassungen von § 6 KaffeeStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2007 | Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen vom 15.07.2006 BGBl. I S. 1594 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 KaffeeStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 KaffeeStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KaffeeStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 KaffeeStG Steueraussetzungsverfahren
... (2) Steuerlager sind 1. Kaffeeherstellungsbetriebe (§ 6 ), 2. Kaffeelager (§ ...
§ 7 KaffeeStG Kaffeelager
... Groß- und Einzelhandels lagern oder im grenzüberschreitenden Verkehr handeln. § 6 Abs. 4 bis 5 gilt ...
§ 8 KaffeeStG Steuerentstehung, Steuerschuldner
... ist der Inhaber des Steuerlagers. (3) Wird Kaffee ohne Erlaubnis nach § 6 Abs. 3 hergestellt, entsteht die Steuer mit der Herstellung. Steuerschuldner ist der ...
§ 19 KaffeeStG Durchführung
... 3) festzulegen, b) Vorschriften zu § 5 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 6 und 7 wegen der Herstellungs- und Lagertätigkeiten sowie des Steuerlager- und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1594
Artikel 3 BranntwMonGuaÄndG Änderung des Kaffeesteuergesetzes
... vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2924), wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ...
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