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§ 9 - Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG)

Artikel 6 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2199; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 4 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-15-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 9 Steueranmeldung



(1) Der Steuerschuldner nach § 8 Abs. 1 und 2 hat über Kaffee, für den in einem Monat die Steuer entstanden ist, spätestens am zehnten Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).

(2) Der Steuerschuldner nach § 8 Abs. 3 hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben.



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Frühere Fassungen von § 9 KaffeeStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen
vom 15.07.2006 BGBl. I S. 1594

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 KaffeeStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 KaffeeStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KaffeeStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 KaffeeStG Durchführung
... Mindestlagerdauer vorzusehen, 2. das Nähere über die Steueranmeldung (§ 9 ) und die Entrichtung der Steuer (§ 10) zu bestimmen, 3. das Steuerverfahren bei ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1594
Artikel 3 BranntwMonGuaÄndG Änderung des Kaffeesteuergesetzes
... eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird" gestrichen. 2. In § 9 Abs. 1 wird die Angabe „15. Tag" durch die Angabe „zehnten Tag" ersetzt. ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Kaffeesteuerverordnung (KaffeeStV)
V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1747; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 5 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
§ 5 KaffeeStV Fortbestand, Erlöschen der Erlaubnis (vom 01.04.2008)
... dann vorhandenen nunmehr in den freien Verkehr getretenen Bestände in der Frist nach § 9 des Gesetzes eine Steueranmeldung ...