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§ 12 - Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG)

Artikel 6 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2199; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 4 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-15-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 12 Versandhandel



(1) Versandhandel betreibt, wer Kaffee aus einem anderen Mitgliedstaat an nichtgewerbliche Endverwender im Steuergebiet liefert und den Versand der Ware an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen läßt (Versandhändler).

(2) Wird Kaffee im Versandhandel nach Absatz 1 in das Steuergebiet geliefert, so entsteht die Steuer mit der Auslieferung an den Empfänger im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Empfänger. Er hat die Steuer dem zuständigen Hauptzollamt sofort anzumelden und zu entrichten.

(3) Absatz 2 Satz 3 gilt nicht, wenn der Versandhändler einen zugelassenen Beauftragten mit der Anmeldung des in das Steuergebiet versandten Kaffees und mit der Entrichtung der dafür entstandenen Steuer beauftragt hat. In diesem Fall wird der Beauftragte weiterer Steuerschuldner. § 11 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.



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Frühere Fassungen von § 12 KaffeeStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen
vom 15.07.2006 BGBl. I S. 1594

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 KaffeeStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 KaffeeStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KaffeeStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 KaffeeStG Steueraufsicht
... Gewerbebetrieben, die gewerbliche Verwendung und die Tätigkeit des Beauftragten nach § 12 Abs. 3 unterliegen der Steueraufsicht. (2) Kaffee kann über die in § 215 ...
§ 19 KaffeeStG Durchführung
... Lieferung aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet (§ 11), beim Versandhandel (§ 12 ), bei der Steuerbefreiung (§ 15) und bei der Steuerentlastung (§ 16) sowie den Verkehr ... zur Steuervereinfachung auch Lieferungen an gewerbliche Abnehmer in den Versandhandel (§ 12 ) einzubeziehen, 12. zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung kaffeehaltige Waren ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1594
Artikel 3 BranntwMonGuaÄndG Änderung des Kaffeesteuergesetzes
... eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird" gestrichen. 5. § 12 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 und 6 ...