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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 13 - Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG)
Artikel 6 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2199; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 4 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-15-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-15-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 13 Kaffee aus Drittländern
§ 13 wird in 4 Vorschriften zitiert
Wird Kaffee aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet verbracht oder befindet er sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebietes, so gelten die Vorschriften des Zollrechts sinngemäß für die Entstehung und das Erlöschen der Steuer in anderen Fällen als durch Einziehung, den für ihre Bemessung maßgebenden Zeitpunkt, die Person des Steuerschuldners, die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, den Erlaß, die Erstattung und die Nacherhebung sowie das Steuerverfahren. Abweichend von Satz 1 bleibt § 227 der Abgabenordnung für den Erlass oder die Erstattung aus in der Person des Steuerschuldners liegenden Billigkeitsgründen unberührt.
Zitierungen von § 13 KaffeeStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 KaffeeStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KaffeeStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 KaffeeStG Kaffeehaltige Waren
... kaffeehaltige Waren gelten § 11 Abs. 1 bis 6, § 13 und § 15 Abs. 2 ...
§ 14 KaffeeStG Verkehr mit Kaffee unter Steueraussetzung
... anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht oder 2. in den Fällen des § 13 im Anschluss an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr a) in ...
§ 19 KaffeeStG Durchführung
... 8. zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu § 13 zu erlassen und die Besteuerung abweichend von § 13 zu regeln, soweit dies zur Sicherung des ... der Besteuerung Vorschriften zu § 13 zu erlassen und die Besteuerung abweichend von § 13 zu regeln, soweit dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder zur Anpassung an die Behandlung im ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Kaffeesteuerverordnung (KaffeeStV)
V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1747; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 5 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
§ 13 KaffeeStV Einfuhr
... geliefert werden. Die §§ 15 und 17 gelten sinngemäß. (4) § 13 des Gesetzes ist auf eine aktive Veredelung (Nichterhebungsverfahren) zur Herstellung von Kaffee ...
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