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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2010 aufgehoben
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§ 15 - Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG)
Artikel 6 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2199; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 4 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-15-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-15-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 15 Steuerbefreiung
§ 15 wird in 3 Vorschriften zitiert
Kaffee ist von der Steuer befreit, wenn er
- 1.
- unter Steueraufsicht vernichtet wird,
- 2.
- als Probe zu betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen oder zu Zwecken der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird,
- 3.
- bei der Erprobung von Maschinen zum Herstellen von Kaffee anfällt und nicht zum Verbrauch an Dritte abgegeben wird,
- 4.
- von Rohkaffeehändlern probeweise hergestellt wird, um Qualität und Eigenschaften von Rohkaffee festzustellen und zu überprüfen,
- 5.
- in Privathaushalten zum Eigenverbrauch hergestellt wird.
(2) Kaffee, der sich in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr befindet und für private Zwecke in das Steuergebiet verbracht wird, ist steuerfrei.
Zitierungen von § 15 KaffeeStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 KaffeeStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KaffeeStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 KaffeeStG Kaffeehaltige Waren
... kaffeehaltige Waren gelten § 11 Abs. 1 bis 6, § 13 und § 15 Abs. 2 ...
§ 19 KaffeeStG Durchführung
... in das Steuergebiet (§ 11), beim Versandhandel (§ 12), bei der Steuerbefreiung (§ 15 ) und bei der Steuerentlastung (§ 16) sowie den Verkehr unter Steueraussetzung (§ 14) zu ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Kaffeesteuerverordnung (KaffeeStV)
V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1747; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 5 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
§ 18 KaffeeStV Rohkaffeehändler, Verbringen zu privaten Zwecken
... Makler und Agenten von Rohkaffee sind den Rohkaffeehändlern nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes gleichgestellt. (2) Werden mehr als zehn Kilogramm Kaffee ... 4 des Gesetzes gleichgestellt. (2) Werden mehr als zehn Kilogramm Kaffee nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet verbracht, wird widerleglich vermutet, ...
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