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Änderung § 20 KaffeeStG vom 01.01.2007

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§ 20 KaffeeStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 20 KaffeeStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2830
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Übergangsregelung


(Text neue Fassung)

§ 20 (weggefallen)


vorherige Änderung

(1) Die Kaffeesteuer, die nachweislich aufgrund des Kaffee- und Teesteuergesetzes vom 5. Mai 1980 entrichtet wurde, wird erstattet oder vergütet, wenn der versteuerte Kaffee oder der daraus hergestellte Kaffee in ein Steuerlager aufgenommen wurde oder wenn dafür die Kaffeesteuer nach diesem Gesetz entstanden ist und entrichtet wurde.

(2) Auf Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, die nach dem Kaffee- und Teesteuergesetz vom 5. Mai 1980 entstanden sind, finden dessen Vorschriften weiterhin Anwendung.

(3) Wurde im Rahmen eines Veredelungsverkehrs von dem Verfahren der vorzeitigen Ausfuhr Gebrauch gemacht, so wird die Kaffeesteuer erstattet, die für den Rohkaffee entrichtet wurde, aus dem das vorzeitig ausgeführte Veredelungsgut hergestellt worden war, soweit dafür eine entsprechende Menge Einfuhrware vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr unversteuert zum freien Verkehr abgefertigt werden konnte.

(4) Für Rohkaffee, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zu einem Veredelungsverkehr abgefertigt wurde, entsteht die Kaffeesteuer in der nach § 3 Abs. 1 des Kaffee- und Teesteuergesetzes vom 5. Mai 1980 vorgesehenen Höhe, wenn aufgrund der sinngemäßen Anwendung der Zollvorschriften dafür die Steuerschuld erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht. Das Veredelungsgut unterliegt diesem Gesetz.



 

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