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Synopse aller Änderungen des KaffeeStG am 21.07.2006
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 21. Juli 2006 durch Artikel 3 des BranntwMonGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KaffeeStG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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KaffeeStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.07.2006 geltenden Fassung | KaffeeStG n.F. (neue Fassung) in der am 21.07.2006 geltenden Fassung durch Artikel 3 G v 15.07.2006 BGBl. I 1594 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Steuerregelung bei Lieferung aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet | |
(1) Wird Kaffee aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuer, wenn der Bezieher 1. den Kaffee im Steuergebiet in Empfang nimmt oder 2. den außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenen Kaffee in das Steuergebiet verbringt oder verbringen läßt. Steuerschuldner ist der Bezieher. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich. (2) Wird Kaffee aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuer, wenn der Kaffee erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten oder verwendet wird. Steuerschuldner ist derjenige, der den Kaffee besitzt oder verwendet. (3) Wer Kaffee aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken beziehen oder in Besitz halten oder verwenden will, hat dies unter Angabe der für die Lieferung maßgeblichen Merkmale dem zuständigen Hauptzollamt vor Beginn der Beförderung anzuzeigen und zugleich für die Steuer Sicherheit zu leisten. (4) Der Steuerschuldner hat für Kaffee, für den die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am 15. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort zu entrichten. (5) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, daß der Steuerschuldner, der Kaffee nicht nur gelegentlich bezieht, über Kaffee, für den in einem Monat die Steuer entstanden ist, spätestens am 15. Tag des folgenden Monats die Steueranmeldung abgibt und die Steuer spätestens am ersten Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats entrichtet. Das Hauptzollamt kann außerdem zulassen, daß die nach Absatz 3 erforderliche Anzeige gemeinsam mit der Steueranmeldung nach Satz 1 abgegeben wird. Die Zulassung wird unter Widerrufsvorbehalt nur Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Zulassung ist Sicherheit für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich während eines Monats entsteht, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. Die Sicherheitsleistung nach Absatz 3 entfällt. | |
(Text alte Fassung) (6) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 3 nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. | (Text neue Fassung) (6) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 3 nicht mehr erfüllt ist. |
(7) u. (8) (aufgehoben) |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3471/v143589-2006-07-21.htm