Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben
§ 3
Die Unterrichtsvergütung darf die für das angestrebte Lehramt festgesetzten Beträge der Mehrarbeitsvergütung nicht überschreiten. Die oberste Dienstbehörde bestimmt im Einvernehmen mit der für das Besoldungsrecht zuständigen obersten Landesbehörde die Höhe der Unterrichtsvergütung.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3472/a48298.htm