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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2017 aufgehoben
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§ 2 - Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)
V. v. 10.09.1996 BGBl. I S. 1421; aufgehoben durch Artikel 10 V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770
Geltung ab 07.10.1996; FNA: 2129-27-2-5 Umweltschutz
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Geltung ab 07.10.1996; FNA: 2129-27-2-5 Umweltschutz
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§ 2 Entsorgungsfachbetrieb, Begriffsbestimmungen
(1) Entsorgungsfachbetrieb im Sinne dieser Verordnung kann ein Betrieb werden, der
- 1.
- gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen Abfälle einsammelt, befördert, lagert, behandelt, verwertet oder beseitigt,
- 2.
- auf Grund seiner organisatorischen, personellen und technischen Ausstattung in der Lage ist, eine oder mehrere der in Nummer 1 genannten Tätigkeiten selbständig wahrzunehmen und
- 3.
- hinsichtlich einer oder mehrerer der in Nummer 1 genannten Tätigkeiten die in der Verordnung genannten Anforderungen an Organisation, Ausstattung und Tätigkeit sowie an die Zuverlässigkeit, Fach- und Sachkunde des Inhabers und der im Betrieb beschäftigten Personen erfüllt.
(2) 1Entsorgungsfachbetrieb im Sinne dieser Verordnung kann auch ein Teil eines Unternehmens werden, der die in Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllt. 2Der Entsorgungsfachbetrieb kann seine Fachbetriebstätigkeit beschränken auf
- 1.
- bestimmte Abfallarten oder Abfälle aus bestimmten Herkunftsbereichen,
- 2.
- bestimmte Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren oder
- 3.
- bestimmte Standorte.
(3) 1Die Verwendung der Bezeichnung "Entsorgungsfachbetrieb" ist verboten
- 1.
- für Standorte, für die ein Unternehmen kein wirksames Überwachungszertifikat einer technischen Überwachungsorganisation nach § 14 Abs. 1 oder einer nach § 56 Absatz 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes anerkannten Entsorgergemeinschaft besitzt,
- 2.
- für Anlagen, für die ein Unternehmen kein wirksames Zertifikat im Sinne der Nummer 1 besitzt,
- 3.
- für Tätigkeiten, für die ein Unternehmen kein wirksames Zertifikat im Sinne der Nummer 1 besitzt.
(4) Betriebsinhaber im Sinne dieser Verordnung sind diejenigen natürlichen oder juristischen Personen oder die nicht rechtsfähige Personenvereinigung, die den Entsorgungsbetrieb betreiben.
(5) Für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen sind diejenigen natürlichen Personen, die vom Betriebsinhaber mit der fachlichen Leitung, Überwachung und Kontrolle der vom Betrieb durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten insbesondere im Hinblick auf die Beachtung der hierfür geltenden Vorschriften und Anordnungen bestellt worden sind.
(6) Sonstiges Personal im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitnehmer und andere im Betrieb beschäftigte Personen, die bei der Ausführung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten mitwirken.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts G. v. 24. Februar 2012 BGBl. I S. 212, 1474 m.W.v. 1. Juni 2012
Frühere Fassungen von § 2 EfbV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.06.2012 | Artikel 5 Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24.02.2012 BGBl. I S. 212 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 EfbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EfbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 EfbV Anforderungen an die personelle Ausstattung
... Person bestellt werden, wenn hierdurch eine sachgemäße Erfüllung der in § 2 Abs. 5 genannten Aufgaben nicht gefährdet wird. (2) Der ...
§ 14 EfbV Zertifizierung des Entsorgungsfachbetriebes
... Tätigkeiten des Betriebes bezogen auf seine Standorte und Anlagen, im Falle des § 2 Abs. 2 Satz 2 unter Angabe der jeweiligen Abfallarten, Herkunftsbereiche, Verwertungs- oder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770
Artikel 5 2. AbfÜbFEV Änderung der EMAS-Privilegierungs-Verordnung
... geändert: 1. In Satz 1 werden die Wörter „in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421)" ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Nachweisverordnung (NachwV)
neugefasst durch B. v. 17.06.2002 BGBl. I S. 2374, aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 20.10.2006 BGBl. I S. 2298
§ 13 NachwV Freistellung des Abfallentsorgers
... Bezeichnung der Abfallschlüssel bezogen auf seine Standorte und Anlagen, im Falle des § 2 Abs. 2 Satz 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421) unter ...
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