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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2017 aufgehoben
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§ 5 - Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)
V. v. 10.09.1996 BGBl. I S. 1421; aufgehoben durch Artikel 10 V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770
Geltung ab 07.10.1996; FNA: 2129-27-2-5 Umweltschutz
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Geltung ab 07.10.1996; FNA: 2129-27-2-5 Umweltschutz
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§ 5 Betriebstagebuch
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Entsorgungsfachbetrieb hat für jeden Standort zum Nachweis einer sach- und fachgerechten Durchführung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten ein Betriebstagebuch zu führen. 2Das Betriebstagebuch hat alle für den Nachweis eines ordnungsgemäßen Verbleibs der Abfälle wesentlichen Daten zu enthalten, insbesondere
- 1.
- Angaben über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der vom Entsorgungsfachbetrieb eingesammelten, beförderten, gelagerten, behandelten, verwerteten oder beseitigten Abfälle einschließlich der Dokumentation der durchgeführten Leistung,
- 2.
- besondere Vorkommnisse, insbesondere Betriebsstörungen, die Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Entsorgung haben können, einschließlich der möglichen Ursachen und erfolgter Abhilfemaßnahmen,
- 3.
- die Dokumentation einer fehlenden Übereinstimmung des übernommenen Abfalls mit den Angaben des Abfallerzeugers sowie die Angabe der getroffenen Maßnahmen,
- 4.
- die Angabe der mit dem Vorgang des Einsammelns, Beförderns, Lagerns, Behandelns, Verwertens oder Beseitigens beauftragten Person sowie im Falle der Beauftragung eines nicht zertifizierten Betriebes gemäß § 7 Abs. 3 der jeweilige Umfang der Beauftragung und
- 5.
- die Ergebnisse von anlagen- und stoffbezogenen Kontrolluntersuchungen einschließlich Funktionskontrollen (Eigen- und Fremdkontrollen).
(2) 1Das Betriebstagebuch ist von der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person regelmäßig zu überprüfen. 2Es kann mittels elektronischer Datenverarbeitung oder in Form von Einzelblättern für verschiedene Tätigkeitsbereiche oder Betriebsteile geführt werden, wenn die Blätter täglich zusammengefaßt werden. 3Es ist dokumentensicher anzulegen und vor unbefugtem Zugriff zu schützen. 4Das Betriebstagebuch muß jederzeit einsehbar sein und in Klarschrift vorgelegt werden können.
(3) Das Betriebstagebuch ist fünf Jahre lang aufzubewahren.
Zitierungen von § 5 EfbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EfbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 EfbV Anforderungen an die Tätigkeit
... eingeräumt werden und 6. der Dritte sich verpflichtet, dem § 5 entsprechende Nachweise über die Durchführung seiner Tätigkeit und des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770
Artikel 3 2. AbfÜbFEV Änderung der Altfahrzeug-Verordnung
... 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 5 Abs. 1 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421)" durch ...
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