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§ 8 - Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)

V. v. 10.09.1996 BGBl. I S. 1421; aufgehoben durch Artikel 10 V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770
Geltung ab 07.10.1996; FNA: 2129-27-2-5 Umweltschutz
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§ 8 Anforderungen an den Betriebsinhaber



(1) 1Der Betriebsinhaber muß zuverlässig sein. 2Die Zuverlässigkeit erfordert, daß der Betriebsinhaber, seine gesetzlichen Vertreter und bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten auf Grund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres Verhaltens und ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben geeignet sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn eine der in Absatz 1 Satz 2 genannten Personen

1.
wegen Verletzung der Vorschriften

a)
des Strafrechts über gemeingefährliche Delikte oder Delikte gegen die Umwelt,

b)
des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,

c)
des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Seuchenrechts,

d)
des Gewerbe- oder Arbeitsschutzrechts,

e)
des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts

mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als zweitausendfünfhundert Euro oder mit einer Strafe belegt worden ist oder

2.
wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen Vorschriften nach Nummer 1 Buchstabe a bis e verstoßen hat.

(3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit sind bei der erstmaligen Überprüfung und bei einem Wechsel der in Absatz 1 genannten Personen, oder wenn eine Überprüfung der Zuverlässigkeit aus anderen Gründen erforderlich ist, ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister vorzulegen.



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Frühere Fassungen von § 8 EfbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2014Artikel 2 Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
vom 05.12.2013 BGBl. I S. 4043

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 EfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 EfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 EfbV Anforderungen an die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen (vom 01.06.2014)
... des Betriebes verantwortlichen Personen müssen zuverlässig sein. § 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. (2) Die für ...
§ 10 EfbV Anforderungen an das sonstige Personal
... erforderliche Sachkunde besitzen. Hinsichtlich der Zuverlässigkeit findet § 8 Abs. 1 Satz 2 entsprechende Anwendung. Die Sachkunde erfordert eine betriebliche ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4043
Artikel 2 AbfÜbFEntwV Änderung der Entsorgungsfachbetriebeverordnung
... (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „fünftausend Euro" durch die Angabe ...