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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2017 aufgehoben
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§ 11 - Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)
V. v. 10.09.1996 BGBl. I S. 1421; aufgehoben durch Artikel 10 V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770
Geltung ab 07.10.1996; FNA: 2129-27-2-5 Umweltschutz
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Geltung ab 07.10.1996; FNA: 2129-27-2-5 Umweltschutz
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§ 11 Anforderungen an die Fortbildung
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Der Betriebsinhaber hat dafür Sorge zu tragen, daß die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen sowie das sonstige Personal durch geeignete Fortbildung über den für die Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügen. 2Die für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen haben regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, an Lehrgängen im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 teilzunehmen. 3Die Fortbildungsmaßnahmen erstrecken sich auf die im Anhang zu dieser Verordnung genannten Sachgebiete. 4Hinsichtlich des sonstigen Personals hat der Betriebsinhaber den Fortbildungsbedarf zu ermitteln.
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Zitierungen von § 11 EfbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 EfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EfbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)
Artikel 1 V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2240
§ 31 EfbV Übergangsvorschriften
... Die behördliche Anerkennung eines Lehrgangs nach § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und § 11 Satz 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421) in der bis ... Bis zum 1. Juni 2017 besuchte Lehrgänge nach § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und § 11 Satz 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421) in der bis ...
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