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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2017 aufgehoben
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Anhang - Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)
V. v. 10.09.1996 BGBl. I S. 1421; aufgehoben durch Artikel 10 V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770
Geltung ab 07.10.1996; FNA: 2129-27-2-5 Umweltschutz
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Geltung ab 07.10.1996; FNA: 2129-27-2-5 Umweltschutz
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Anhang zur Entsorgungsfachbetriebeverordnung Fachkunde der für die Leitung und Beaufsichtigung eines Entsorgungsfachbetriebes verantwortlichen Personen
Die Kenntnisse müssen sich auf folgende Bereiche erstrecken:
- 1.
- anlagen-, verfahrenstechnische und sonstige Maßnahmen der Vermeidung, der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung und der gemeinwohlverträglichen Beseitigung von Abfällen;
- 2.
- schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die von Abfällen ausgehen können, und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung;
- 3.
- Art und Beschaffenheit von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen;
- 4.
- Vorschriften des Abfallrechts und des für die abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten geltenden sonstigen Umweltrechts;
- 5.
- Bezüge zum Gefahrgutrecht;
- 6.
- Vorschriften der betrieblichen Haftung.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3473/a48325.htm