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Änderung § 9 EfbV vom 01.06.2012
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§ 9 EfbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung | § 9 EfbV n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2012 geltenden Fassung durch Artikel 5 Abs. 17 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Anforderungen an die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen | |
(1) 1 Die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen zuverlässig sein. 2 § 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. (2) 1 Die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen die für ihren Tätigkeitsbereich erforderliche Fachkunde besitzen. 2 Die Fachkunde erfordert 1. den Abschluß eines Studiums auf den Gebieten des Ingenieurwesens, der Chemie, der Biologie oder der Physik an einer Hochschule, eine technische Fachschulausbildung oder die Qualifikation als Meister auf einem Fachgebiet, dem der Betrieb hinsichtlich seiner Anlagen- und Verfahrenstechnik oder seiner Betriebsvorgänge zuzuordnen ist, 2. während einer zweijährigen praktischen Tätigkeit erworbene Kenntnisse über die abfallwirtschaftliche Tätigkeit, für die eine Leitungs- oder Beaufsichtigungsfunktion beabsichtigt ist, und | |
(Text alte Fassung) 3. die Teilnahme an einem oder mehreren von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung vermittelt worden sind, die für die Aufgaben der in Satz 1 genannten Personen erforderlich sind; für Betriebe, die Abfälle einsammeln oder befördern, gilt der Anhang zur Transportgenehmigungsverordnung entsprechend. | (Text neue Fassung) 3. die Teilnahme an einem oder mehreren von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung vermittelt worden sind, die für die Aufgaben der in Satz 1 genannten Personen erforderlich sind; für Betriebe, die Abfälle einsammeln oder befördern, gilt der Anhang zur Beförderungserlaubnisverordnung entsprechend. |
(3) 1 Soweit unter Berücksichtigung der in § 3 Abs. 1 Satz 2 genannten Umstände die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen gewährleistet ist, kann als Voraussetzung für die Fachkunde auch anerkannt werden 1. eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem Fachgebiet, dem der Betrieb hinsichtlich seiner Anlagen- und Verfahrenstechnik oder seiner Betriebsvorgänge zuzuordnen ist, und zusätzlich 2. während einer vierjährigen praktischen Tätigkeit erworbene Kenntnisse über die abfallwirtschaftliche Tätigkeit, für die eine Leitungs- oder Beaufsichtigungsfunktion beabsichtigt ist. 2 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bleibt unberührt. (4) 1 Die Ausbildung in anderen als den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 genannten Fachgebieten kann anerkannt werden, wenn diese Ausbildung im Hinblick auf die Aufgabenstellung unter Berücksichtigung der in § 3 Abs. 1 Satz 2 genannten Umstände als gleichwertig anzusehen ist. 2 Die Berufserfahrung in anderen als den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 genannten Tätigkeitsgebieten kann anerkannt werden, wenn die auf Grund der praktischen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse im Hinblick auf die Aufgabenstellung im Einzelfall als gleichwertig anzusehen sind. (5) Von der Erfüllung der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fachkundevoraussetzungen kann abgesehen werden, wenn die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person 1. am 7. Oktober 1996 seit mindestens fünf Jahren im Betrieb Aufgaben wahrgenommen hat, die mit denen einer für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person vergleichbar sind, und 2. unter Berücksichtigung der in § 3 Abs. 1 genannten Umstände die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Aufgaben gewährleistet ist. |
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