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Änderung § 12 EfbV vom 01.06.2012
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§ 12 EfbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung | § 12 EfbV n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2012 geltenden Fassung durch Artikel 5 Abs. 17 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Überwachungsvertrag | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Überwachungsvertrag nach § 52 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bedarf der Schriftform. 2 Der Vertrag muß die Überwachung des Betriebes sowie die Zertifizierung des Betriebes als Entsorgungsfachbetrieb nach den Anforderungen der §§ 13 und 14 regeln. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Überwachungsvertrag nach § 56 Absatz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bedarf der Schriftform. 2 Der Vertrag muß die Überwachung des Betriebes sowie die Zertifizierung des Betriebes als Entsorgungsfachbetrieb nach den Anforderungen der §§ 13 und 14 regeln. |
(2) Die Vertragsparteien können weitergehende Vereinbarungen treffen, soweit diese den Anforderungen dieser Verordnung nicht widersprechen. |
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