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Änderung § 12 EfbV vom 01.06.2012

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§ 12 EfbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung
§ 12 EfbV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 17 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Überwachungsvertrag


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Überwachungsvertrag nach § 52 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bedarf der Schriftform. 2 Der Vertrag muß die Überwachung des Betriebes sowie die Zertifizierung des Betriebes als Entsorgungsfachbetrieb nach den Anforderungen der §§ 13 und 14 regeln.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Überwachungsvertrag nach § 56 Absatz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bedarf der Schriftform. 2 Der Vertrag muß die Überwachung des Betriebes sowie die Zertifizierung des Betriebes als Entsorgungsfachbetrieb nach den Anforderungen der §§ 13 und 14 regeln.

(2) Die Vertragsparteien können weitergehende Vereinbarungen treffen, soweit diese den Anforderungen dieser Verordnung nicht widersprechen.