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Änderung § 19 AVBWasserV vom 01.01.2015
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§ 19 AVBWasserV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | § 19 AVBWasserV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 8 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Nachprüfung von Meßeinrichtungen | |
(Text alte Fassung) (1) Der Kunde kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung nach § 32 Absatz 2 der Eichordnung verlangen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Wasserversorgungsunternehmen, so hat er dieses vor Antragstellung zu benachrichtigen. | (Text neue Fassung) (1) Der Kunde kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes verlangen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Wasserversorgungsunternehmen, so hat er dieses vor Antragstellung zu benachrichtigen. |
(2) Die Kosten der Prüfung fallen dem Unternehmen zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden. |
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