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Änderung § 19 AVBWasserV vom 29.01.2013
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§ 19 AVBWasserV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.01.2013 geltenden Fassung | § 19 AVBWasserV n.F. (neue Fassung) in der am 29.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 91 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Nachprüfung von Meßeinrichtungen | |
(Text alte Fassung) (1) Der Kunde kann jederzeit die Nachprüfung der Meßeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 6 Abs. 2 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Wasserversorgungsunternehmen, so hat er dieses vor Antragstellung zu benachrichtigen. | (Text neue Fassung) (1) Der Kunde kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung nach § 32 Absatz 2 der Eichordnung verlangen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Wasserversorgungsunternehmen, so hat er dieses vor Antragstellung zu benachrichtigen. |
(2) Die Kosten der Prüfung fallen dem Unternehmen zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden. |
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