(1) Die Ausbildungsstätte muß ein Betrieb der Pferdehaltung (Betrieb für Pferdezucht und -haltung, Reiten, Rennreiten oder Trabrennfahren) sein, der nach seiner Einrichtung und seinem Bewirtschaftungszustand die Voraussetzung dafür bietet, daß dem Auszubildenden die in der
Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt vom 1. November 1975 (BGBl. I S. 2719) geforderten Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können. Eine stetige Anleitung muß gewährleistet sein.
(3) Die Ausbildungsstätte muß Gewähr dafür bieten, daß die Vorschriften des
Jugendarbeitsschutzgesetzes, die Unfallverhütungsvorschriften und sonstige Vorschriften zum Schutz des Auszubildenden eingehalten werden können.
(4) Ein Betrieb ist als Ausbildungsstätte ungeeignet, wenn über das Vermögen des Inhabers ein Konkurs- oder ein Vergleichsverfahren eröffnet ist.