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Änderung § 8 Reichssiedlungsgesetz vom 11.06.2010

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.06.2010 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.06.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 8 Abs. 2 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355

(Textabschnitt unverändert)

§ 8


(Text alte Fassung)

(1) Auf das Vorkaufsrecht sind § 505 Abs. 2 und die §§ 506 bis 509 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß anzuwenden. Das Vorkaufsrecht erstreckt sich auch auf das mitverkaufte Zubehör.

(Text neue Fassung)

(1) Auf das Vorkaufsrecht sind § 464 Abs. 2 und die §§ 465 bis 468 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß anzuwenden. Das Vorkaufsrecht erstreckt sich auch auf das mitverkaufte Zubehör.

(2) Hat der Käufer eine Nebenleistung übernommen, die nicht in Geld zu schätzen ist, so hat der Eigentümer dem Vorkaufsberechtigten gegenüber keinen Anspruch auf die Erfüllung dieser Nebenleistung und der Vertragsstrafen, die zu ihrer Erfüllung ausbedungen sind.




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