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Änderung § 1 Verordnung über die Zuständigkeit der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt für die Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten vom 21.08.2014
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.08.2014 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch B. v. 14.07.2016 BGBl. I S. 1728 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(Text alte Fassung) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 1. § 2 des Gesetzes zur Ausführung des internationalen Vertrages zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel vom 14. März 1884 (BGBl. III 453-14), geändert durch Artikel 151 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), 2. (weggefallen) 3. (weggefallen) 4. (weggefallen) 5. § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in Verbindung mit a) § 24 Abs. 2 Nr. 1, soweit es sich um Verstöße gegen die Pflicht, Räume und deren Einrichtungen prüfen zu lassen, handelt, b) § 24 Abs. 2 Nr. 3 und 4 der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 25. April 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 734), wird auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen übertragen. | (Text neue Fassung) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 2 des Gesetzes zur Ausführung des internationalen Vertrages zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel vom 14. März 1884 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 453-14, veröffentlichten, bereinigten Fassung, das durch Artikel 151 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) geändert worden ist, wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen. |
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