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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Zuständigkeit der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt für die Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten am 04.06.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. Juni 2016 durch Artikel 6 der WSVZuAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BinSchOWiZustV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
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(Textabschnitt unverändert) Titel | |
(Text alte Fassung) Verordnung über die Zuständigkeit der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen für die Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten | (Text neue Fassung) Verordnung über die Zuständigkeit der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt für die Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten |
§ 1 | |
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 1. § 2 des Gesetzes zur Ausführung des internationalen Vertrages zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel vom 14. März 1884 (BGBl. III 453-14), geändert durch Artikel 151 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), 2. (weggefallen) 3. (weggefallen) 4. (weggefallen) 5. § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in Verbindung mit a) § 24 Abs. 2 Nr. 1, soweit es sich um Verstöße gegen die Pflicht, Räume und deren Einrichtungen prüfen zu lassen, handelt, b) (aufgehoben) der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 25. April 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 734), wird auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen übertragen. | Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 2 des Gesetzes zur Ausführung des internationalen Vertrages zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel vom 14. März 1884 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 453-14, veröffentlichten, bereinigten Fassung, das durch Artikel 151 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 46) geändert worden ist, wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen. |
§ 2 | |
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 134 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch im Land Berlin. | (aufgehoben) |
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