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Änderung §§ 778 bis 900 HGB vom 01.01.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 778 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§§ 778 bis 900 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 778


(Text neue Fassung)

§§ 778 bis 900 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Jedes in Geld schätzbare Interesse, welches jemand daran hat, daß Schiff oder Ladung die Gefahren der Seeschiffahrt besteht, kann Gegenstand der Seeversicherung sein.



 
 

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